Freie Schornsteinfegerwahl ab 2013

Zukünftig müssen die Hauseigentümer in Deutschland den Schornsteinfeger selbst mit der Durchführung von Kehr – und Überprüfungstätigkeiten beauftragen. Ab 2013 gibt es somit die "freie Schornsteinfegerwahl" in Deutschland.

Freier Schornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfeger?

Der Gesetzgeber hat vorgeschrieben, dass der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister, den Betreibern sogenannter Feuerstätten (Heizungen, Öfen etc.) einen Feuerstättenbescheid auszustellen hat, den der Betreiber der Feuerstätte bei diesem beantragen muss. Dieser Feuerstättenbescheid kann von Bezirksschornsteinfegermeister auf der Grundlage der Daten des Kehrbuches erstellt werden.

Im Feuerstättenbescheid wird festgelegt, welche Arbeiten zu welchem Zeitpunkt durchzuführen sind. Dazu kann nun ab 2013 ein freier Schornsteinfeger oder aber auch der bisherige Bezirksschornsteinfeger beauftragt werden. Es sei noch erwähnt, dass in einer Übergangszeit von 2009 bis Ende 2012 auch freie Schornsteinfeger aus der EU und der Schweiz beauftragt werden können.

Bezirksschornsteinfegermeister ade?

Den Bezirksschornsteinfegermeister wird es nur noch bis Ende 2012 geben. Danach firmiert er unter dem Namen Bezirksbevollmächtigter. Zwar bleiben die Kehrbezirke auch weiterhin bestehen, als Verbraucher können Sie dann aber frei entscheiden, welchen Schornsteinfeger Sie mit der Durchführung von Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten beauftragen.

Wenn Sie den Verwaltungsaufwand scheuen, ist es am einfachsten, wenn Sie bei ihrem jetzigen Bezirksschornsteinfeger (Bezirksbevollmächtigter) bleiben. Dann läuft alles weiter wie bisher, ohne dass Sie sich um Termine und den Verwaltungsaufwand kümmern müssen.

Hoheitliche Aufgaben des Bezirksbevollmächtigten

Es gibt eine Reihe von Aufgaben, die ein freier Schornsteinfeger nicht erledigen darf. Dazu zählen insbesondere hoheitliche Aufgaben wie z.B.

  • das Führen des Kehrbuches und Kontrollen, ob die vorgeschriebenen Schorn-steinfegerarbeiten durchgeführt werden,
  • die Durchführung der Feuerstättenschau, Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen, Erlass eines Feuerstättenbescheides,
  • die Meldung von Mängeln an den Feuerungsanlagen, die bei der Feuerstättenschau oder einer sonstigen Überprüfung festgestellt wurden,
  • das Ausstellen von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht.

Diese Aufgaben bleiben in Deutschland nach wie vor den Bezirksschornsteinfegermeistern vorbehalten, die ab 01.01.2013 zu Bezirksbevollmächtigten umfirmieren.

Die neuen Pflichten der Haus- und Wohnungseigentümer

Hausbesitzer werden jetzt in die Eigenverantwortung und Haftung genommen. Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sind den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksbevollmächtigten unverzüglich mitzuteilen. Auch die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage ist anzuzeigen.

Sie müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht selbst veranlassen und dem Bezirksbevollmächtigten einen Nachweis erbringen, dass die Maßnahmen zur Betriebs- und Brandsicherheit fristgerecht durchgeführt worden sind. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben kann ein Bußgeld bis zu 5.000 EUR drohen. Wann, was, in welchen Abständen geprüft werden muss, erfahren Sie durch den Feuerstättenbescheid.

Wie wähle ich einen freien Schornsteinfeger?

Suchen Sie im Schornsteinfeger-Register des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder über das Internet einen Schornsteinfeger aus, den Sie mit den vorgeschriebenen Arbeiten beauftragen möchten. Lassen Sie sich die Durchführung der Arbeiten auf dem Feuerstättenbescheid bescheinigen und leiten Sie den Feuerstättenbescheid fristgerecht an Ihren zuständigen Bezirksbevollmächtigten (Bezirksschornsteinfeger) weiter.